Absatz eins,Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Artikel römisch eins, Ziffer eins,, soweit er sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und auf Angestellte der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, bezieht und zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt.
Anmerkung, Absatz 2, Vollziehung)