Absatz eins,Je eine Abschrift der beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sowie ihrer Abänderungen und Aufhebungen ist von der Heimarbeitskommission dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, den zuständigen Arbeitsinspektoraten und den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Nummer der „Wiener Zeitung“, in der ihre Kundmachung erfolgte, zu übermitteln.
BGBl. Nr. 223/1954
223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. August 1954, betreffend eine Rahmengeschäftsordnung für die Heimarbeitskommissionen und deren Entgeltberechnungsausschüsse (Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 24neu
Paragraph 24,
- Absatz 2,Die beschlossenen Gleichstellungsanordnungen sind gesammelt zu verwahren. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß als Kennbuchstaben für Gleichstellungsanordnungen die Buchstaben „GL“ zu verwenden sind.