Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 223/1954

kundgemacht 24.09.1954 RIS↗
223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. August 1954, betreffend eine Rahmengeschäftsordnung für die Heimarbeitskommissionen und deren Entgeltberechnungsausschüsse (Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1954× zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28neu
in Kraft 10.10.1954 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 223/1954 Art. 1 § 28↗RIS↗

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat sich auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages zu beschränken und die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes, die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag im Kataster aufzufinden ist, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 27, gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.