Absatz eins,Die Kundmachung der bei der Heimarbeitskommission hinterlegten Heimarbeitsgesamtverträge im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat sich auf die Tatsache des Abschlusses des Vertrages zu beschränken und die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes, die Angabe des Wirksamkeitsbeginnes des Heimarbeitsgesamtvertrages sowie das Kennzeichen, unter dem der Heimarbeitsgesamtvertrag im Kataster aufzufinden ist, zu enthalten.
BGBl. Nr. 223/1954
223. Verordnung: Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung.
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24. August 1954, betreffend eine Rahmengeschäftsordnung für die Heimarbeitskommissionen und deren Entgeltberechnungsausschüsse (Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 28neu
Paragraph 28,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins und des Paragraph 27, gelten sinngemäß auch für die Kundmachung und Verlautbarung von Abänderungen und Verlängerungen von Heimarbeitsgesamtverträgen.