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BGBl. Nr. 226/1954

kundgemacht 24.09.1954
226. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. August 1954, betreffend die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1954×

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