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BGBl. Nr. 234/1954

kundgemacht 22.10.1954 RIS↗
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1954× zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein geeignetes System der Aufsicht und Überwachung besteht, das die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens gewährleistet.