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BGBl. Nr. 234/1954

kundgemacht 22.10.1954 RIS↗
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1954× zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.