BGBl. Nr. 234/1954
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die erforderliche Mindestdauer ununterbrochenen Dienstes und die Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch oder durch besondere Stellen, die mit der Regelung des bezahlten Urlaubs in der Landwirtschaft betraut sind, oder nach einem anderen von der zuständigen Stelle genehmigten Verfahren festzusetzen.