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BGBl. Nr. 234/1954

kundgemacht 22.10.1954 RIS↗
234. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft. 234. Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 101) ÜBER DEN BEZAHLTEN URLAUB IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 234/1954× zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf diesen Urlaub ist als nichtig anzusehen.