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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Die Gründung und Betätigung kultureller und studentischer Vereinigungen wird gefördert werden, falls sie sich die Aufgabe stellen, an der Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern mitzuwirken.