BGBl. Nr. 270/1954
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Jede der beiden Regierungen wird sich des eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung und Durchführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sowie für jede sonstige einvernehmliche Initiative bedienen können, die darauf abzielt, die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen.
Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren, um die Erreichung der erwähnten Zwecke in jeder Hinsicht zu fördern.