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BGBl. Nr. 270/1954

kundgemacht 30.12.1954 RIS↗
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 04.11.1954 · idF BGBl. Nr. 270/1954 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3.

Jede der beiden Regierungen wird sich des eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung und Durchführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sowie für jede sonstige einvernehmliche Initiative bedienen können, die darauf abzielt, die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen.

Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren, um die Erreichung der erwähnten Zwecke in jeder Hinsicht zu fördern.