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BGBl. Nr. 38/1954

kundgemacht 03.03.1954 RIS↗
38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1954× zu Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 38/1954 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11.

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.