BGBl. Nr. 38/1954
38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 15neu
Artikel 15.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.