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BGBl. Nr. 38/1954

kundgemacht 03.03.1954 RIS↗
38. Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 99) ÜBER DIE VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON MINDESTLÖHNEN IN DER LANDWIRTSCHAFT.
Kundmachung BGBl. Nr. 38/1954× zu Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 29.10.1954 · idF BGBl. Nr. 38/1954 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Ziffer eins Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

Ziffer 2 Es tritt in Kraft, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

Ziffer 3 In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.