BGBl. Nr. 92/1954
92. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. April 1954, betreffend Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Ziffer eins Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.
Ziffer 2 Die Länder sind auf Grund des Artikel 15, Absatz 9, B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“