BGBl. Nr. 125/1955
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 23neu
Paragraph 23, Liste der Wirtschaftstreuhänder.
Auf Grund der Bestellung (Anerkennung) erfolgt die Eintragung in die Liste der Wirtschaftstreuhänder. Von jeder Eintragung in die Liste sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz in Kenntnis zu setzen.