BGBl. Nr. 125/1955
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 26neu
Paragraph 26, Gewissenhaftigkeit.
Wirtschaftstreuhänder haben ihre gesamte Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihnen zu bestätigenden Tatsachen und Umstände auszuüben.