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BGBl. Nr. 125/1955

kundgemacht 30.06.1955 RIS↗
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1955× zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 44neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 44↗RIS↗

Paragraph 44, Honorare.

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die von Behörden oder Auftraggebern geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung von wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten betreffenden Forderung sowie über die Einhaltung der Honorarordnung (Paragraph 17, Absatz 2, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes) unentgeltlich zu erstatten. Sie kann mit diesen Aufgaben einen besonderen Ausschuß betrauen.
  2. Absatz 2,Den einzelnen Wirtschaftstreuhändern ist die Erstattung außergerichtlicher (mündlicher oder schriftlicher) Gutachten über die Angemessenheit von Honoraren, die ein anderer Wirtschaftstreuhänder von seinen Auftraggebern gefordert hat, verboten.