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BGBl. Nr. 125/1955

kundgemacht 30.06.1955 RIS↗
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1955× zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 47neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 47↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zehn.

Aufsicht und Ehrengerichtsbarkeit.

Paragraph 47, Ehrengerichtsbarkeit.

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, bezeichneten Personen (Gesellschaften) einschließlich der Berufsanwärter (Paragraph 19,) unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit, wenn sie die Pflichten ihres Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb des Berufes durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre Eintragung in das Verzeichnis der Kammermitglieder oder Berufsanwärter erschlichen haben, sind gleichfalls der Ehrengerichtsbarkeit unterworfen.