BGBl. Nr. 125/1955
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 49neu
Paragraph 49, Juristische Personen und Personengemeinschaften.
Betrifft das ehrengerichtliche Erkenntnis, in dem die Entziehung der Berufsbefugnis ausgesprochen wurde, einen geschäftsführenden Gesellschafter oder den gesetzlichen Vertreter der in Paragraph 2, genannten Gesellschaften, so hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, der betreffenden Gesellschaft eine vierwöchige Frist zu setzen, binnen deren sie das Ausscheiden des vom Erkenntnis betroffenen Wirtschaftstreuhänders aus der Gesellschaft, beziehungsweise seine Enthebung als gesetzlicher Vertreter dem Kammeramt bekanntzugeben hat.