BGBl. Nr. 125/1955
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 57neu
Paragraph 57, Verstöße durch Wirtschaftstreuhänder.
Verstöße der in den Paragraphen 55, oder 56 angeführten Art werden, soweit sie von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder von Berufsanwärtern begangen worden sind, auch nach den Bestimmungen der Ehrengerichts- und Disziplinarordnung geahndet.