BGBl. Nr. 125/1955
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren erwirkt.