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BGBl. Nr. 125/1955

kundgemacht 30.06.1955 RIS↗
125. Bundesgesetz: Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung.
Bundesgesetz vom 22. Juni 1955 über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1955× zu Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6neu
in Kraft 01.09.1955 – 30.06.1999 · idF BGBl. Nr. 125/1955 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999 Art. 1 § 6↗RIS↗

Paragraph 6, Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind insbesondere bei Personen nicht gegeben, über deren Vermögen innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, sowie bei Personen, gegen die innerhalb der letzten zehn Jahre ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist; es sei denn, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren ist durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden, oder der Schuldner hatte nur eine Stundung der Forderungen oder einen Nachlaß von Nebengebühren erwirkt.