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BGBl. Nr. 165/1955

kundgemacht 11.08.1955 RIS↗
165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1955× zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf.

  1. Litera a
    Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
  2. Litera b
    Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariats. Der Umfang und die Stellung dieses Personals bedarf der Genehmigung des Rates.