BGBl. Nr. 165/1955
165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel römisch fünf.
Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite.