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BGBl. Nr. 165/1955

kundgemacht 11.08.1955 RIS↗
165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1955× zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf.

Dem Rat steht ein ständiges technisches Komitee und ein Generalsekretär zur Seite.