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BGBl. Nr. 165/1955

kundgemacht 11.08.1955 RIS↗
165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950.
Kundmachung BGBl. Nr. 165/1955× zu Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 21.01.1953 · idF BGBl. Nr. 165/1955 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

  1. Litera a
    Der Rat wählt jedes Jahr unter den Delegierten einen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.
  2. Litera b
    Er beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
  3. Litera c
    Er errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel römisch drei d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.
  4. Litera d
    Er setzt die dem ständigen technischen Komitee übertragenen Aufgaben und die demselben erteilten Vollmachten fest.
  5. Litera e
    Er genehmigt das Jahresbudget, kontrolliert die Ausgaben und erteilt dem Generalsekretär die nötigen Weisungen in finanziellen Fragen.