Der Rat wählt jedes Jahr unter den Delegierten einen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten.
BGBl. Nr. 165/1955
165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember 1950.
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
- Litera a
- Litera bEr beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
- Litera cEr errichtet ein Komitee für die Nomenklatur entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen sowie ein Komitee für die Bestimmung der Werte entsprechend den Bestimmungen der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition. Er ist ferner ermächtigt, jedes beliebige andere Komitee zu errichten, das er für die Durchführung der in Artikel römisch drei d) genannten Konventionen oder für irgendeinen anderen in seine Kompetenz fallenden Gegenstand für nötig erachtet.
- Litera dEr setzt die dem ständigen technischen Komitee übertragenen Aufgaben und die demselben erteilten Vollmachten fest.
- Litera eEr genehmigt das Jahresbudget, kontrolliert die Ausgaben und erteilt dem Generalsekretär die nötigen Weisungen in finanziellen Fragen.