Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
BGBl. Nr. 176/1955
176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.