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BGBl. Nr. 176/1955

kundgemacht 25.08.1955 RIS↗
176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Kundmachung BGBl. Nr. 176/1955× zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
  2. Absatz 2,Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.