Absatz eins,Die Zulassung als Gastarbeitnehmer darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere Beschäftigung ausübt als die, für welche die Zulassung erteilt worden ist.
BGBl. Nr. 176/1955
176. Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
- Absatz 2,Die Gastarbeitnehmer dürfen keine Beschäftigungen in Betrieben antreten, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind. Bricht eine solche Streitigkeit während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers aus, so sind diesem, soweit als möglich, alle Erleichterungen zur Auffindung eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu gewähren; dies gilt auch für Fälle, in denen der Gastarbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber in Arbeitsstreitigkeiten gerät.