Absatz eins,Die Kosten der gemeinsamen Werke werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
BGBl. Nr. 178/1955
178. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Kostentragung
- Absatz 2,Die von jedem Vertragsstaate zugunsten dieser gemeinsamen Werke seit 1. Januar 1942 gemachten Aufwendungen sind Bestandteile dieser Kosten.
- Absatz 3,Die Vertragsstaaten tragen zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten, die sich bei der Ausführung der gemeinsamen Werke ergeben und von beiden Regierungen als notwendig anerkannt werden.