BGBl. Nr. 190/1955
190. Garantieabkommen (Reisseck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
GARANTIEABKOMMEN (Reißeck-Kreuzeck-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu