Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 190/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
190. Garantieabkommen (Reisseck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
GARANTIEABKOMMEN (Reißeck-Kreuzeck-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 190/1955× zu Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.12.1954 · idF BGBl. Nr. 190/1955 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier.

Absatz 4.01. Der Bürge hat, gemäß den Bestimmungen der Anleiherichtlinien, seine Garantie auf den von den Anleihenehmern auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren. Der Finanzminister des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder Personen sind als die befugten Vertreter des Bürgen für die Zwecke des Absatzes 6.12 (b) der Anleiherichtlinien bestimmt.