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BGBl. Nr. 191/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
191. Garantieabkommen (Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
GARANTIEABKOMMEN (Lünersee-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.
Kundmachung BGBl. Nr. 191/1955× zu Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantieabkommen Lünersee-Projekt (IBRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 27.07.1955 · idF BGBl. Nr. 191/1955 Art. 5↗RIS↗

ARTIKEL römisch fünf.

Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01 der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden Adressen namentlich angegeben:

Für den Bürgen:

Der Bundesminister für Finanzen

Wien römisch eins,

Himmelpfortgasse,

Österreich,

für die Bank:

International Bank for Reconstruction and Development,

Ziffer 1818 H Street, N. W.,

Washington 25, D. C.,

United States of America.

Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestimmt.

URKUNDLICH DESSEN haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.