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BGBl. Nr. 199/1955

kundgemacht 14.10.1955 RIS↗
199. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, betreffend die Wiederherstellung bestimmter Rechte an Fabriks- und Handelsmarken.
Kundmachung BGBl. Nr. 199/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 199/1955 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dritte, die auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien von im Sinn der vorhergehenden Artikel wiederhergestellter Fabriks- oder Handelsmarken Gebrauch gemacht haben oder innerhalb einer Frist von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortfahren, solche Marken zu gebrauchen, können weder wegen Markeneingriffen verfolgt noch zum Schadenersatz herangezogen werden.