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BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 08.09.1991) · idF BGBl. Nr. 224/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 21↗RIS↗

Artikel 21.

Die Durchführung von Zustellungen und die Leistung von Rechtshilfe kann abgelehnt werden,

  1. Ziffer eins
    wenn der ersuchte Staat erachtet, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt;
  2. Ziffer 2
    wenn die beschuldigte Person Angehöriger des ersuchten Staates ist und sich nicht im Gebiete des ersuchenden Staates befindet.