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BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23.

  1. Absatz eins,Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten eine Vorladung in einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates als Zeuge oder Sachverständiger erscheint, darf dort wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt oder verhaftet werden. Den Straftaten oder Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden verfolgte strafbare Handlungen oder von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen, nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.
  3. Absatz 3,In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung ist der Betrag anzuführen, der zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgezahlt wird. Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.