Absatz eins,Befindet sich eine von den Gerichten des einen vertragschließenden Staates als Zeuge benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates in Haft, so kann das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige Überstellung ersucht werden.
BGBl. Nr. 224/1955
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu nie in Kraft getreten
Artikel 24.
- Absatz 2,Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn die betroffene Person zustimmt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Person ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.