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BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 08.10.1991) · idF BGBl. Nr. 224/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24.

  1. Absatz eins,Befindet sich eine von den Gerichten des einen vertragschließenden Staates als Zeuge benötigte Person im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates in Haft, so kann das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien um ihre zeitweilige Überstellung ersucht werden.
  2. Absatz 2,Diesem Ersuchen ist zu entsprechen, wenn die betroffene Person zustimmt und nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Person ist sobald als möglich zurückzustellen. Die Bestimmung des Artikels 23 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.