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BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 08.10.1991) · idF BGBl. Nr. 224/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 542/1983 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27.

Auf Ersuchen werden die vertragschließenden Staaten einander im diplomatischen Wege Auskünfte über Eintragungen im Strafregister erteilen,

  1. Ziffer eins
    die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen;
  2. Ziffer 2
    die sich auf andere Personen beziehen, sofern gegen diese im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist und sie sich dort befinden.