Absatz eins,Die anläßlich der Durchführung von Zustellungen und der Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Auskunfterteilung verursachten Kosten werden von dem vertragschließenden Staate getragen, in dessen Gebiet sie entstanden sind.
BGBl. Nr. 224/1955
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu nie in Kraft getreten
Kosten.
Artikel 28.
- Absatz 2,Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um zeitweilige Überstellung einer Person, die sich im Gebiete des ersuchten Staates in Haft befindet, entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staate ersetzt.