Absatz eins,Die Abhandlung und die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche hinsichtlich der beweglichen Nachlässe von Angehörigen der vertragschließenden Staaten stehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers zu. Die Gerichtsbarkeit des anderen vertragschließenden Staates ist jedoch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in welchen die im Absatz 2 vorgesehene Vollstreckung nicht mehr möglich ist.
BGBl. Nr. 224/1955
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31.
- Absatz 2,Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die über den Nachlaß und über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche von den Gerichten des Heimatstaates des Erblassers getroffenen Verfügungen und Entscheidungen, soweit sie sich auf den in ihrem Gebiete befindlichen beweglichen Nachlaß eines Angehörigen des anderen Staates beziehen, anzuerkennen und hinsichtlich dieses Nachlasses zu vollstrecken, wenn nicht
- Ziffer einsaus dem folgenden sich etwas anderes ergibt oder
- Ziffer 2ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet, vorliegt.
- Absatz 3,Hinsichtlich der bei Anträgen auf Vollstreckung (Absatz 2) vorzulegenden Aktenstücke sind die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 sinngemäß anzuwenden; bei Streitsachen ist jedoch eine Ausfertigung der Entscheidung samt Entscheidungsgründen vorzulegen.
- Absatz 4,Zwecks Durchführung der Abhandlung im Sinne des Absatzes 1 werden die Gerichte der vertragschließenden Staaten auf Ersuchen den Heimatbehörden des Erblassers die beweglichen körperlichen Nachlaßsachen ausfolgen, soweit nicht
- Ziffer einsim folgenden etwas anderes bestimmt ist oder
- Ziffer 2Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.