Absatz eins,Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, in dem sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt, das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden Teil hievon zurückzubehalten, bis über den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.
BGBl. Nr. 224/1955
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34neu
Artikel 34.
- Absatz 2,Die gleichen Verfügungen kann das Gericht auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, auf dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden.