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BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 34neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 34↗RIS↗

Artikel 34.

  1. Absatz eins,Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, in dem sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt, das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden Teil hievon zurückzubehalten, bis über den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.
  2. Absatz 2,Die gleichen Verfügungen kann das Gericht auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, auf dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden.