Absatz eins,Insolange zwischen den beiden vertragschließenden Staaten ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen nicht abgeschlossen ist, behält sich jeder der vertragschließenden Staaten vor, vor Ausfolgung des beweglichen Nachlasses an die Behörden des anderen vertragschließenden Staates alle Abgaben einzuheben, die den Erwerb von Todes wegen nach seinen Gesetzen belasten.
BGBl. Nr. 224/1955
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40.
- Absatz 2,Die in den vertragschließenden Staaten bestehenden Vorschriften über die Sicherung und Einhebung der von Todes wegen zu entrichtenden Abgaben bleiben unberührt.