Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 224/1955

kundgemacht 06.12.1955 RIS↗
224. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 224/1955 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42.

Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.