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BGBl. Nr. 249/1955

kundgemacht 21.12.1955 RIS↗
249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1955× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung.