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BGBl. Nr. 249/1955

kundgemacht 21.12.1955 RIS↗
249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1955× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige Finanzamt des ersuchten Staates gerichtet. Ihre Übermittlung und Entgegennahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in der Republik Österreich durch die Finanzlandesdirektionen.
  2. Absatz 2,Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mitteilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfeersuchen der Finanzämter.