Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 249/1955

kundgemacht 21.12.1955 RIS↗
249. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
Kundmachung BGBl. Nr. 249/1955× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragstaaten nicht erstattet. Ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft der beteiligten Behörden die an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen.