Absatz eins,Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
BGBl. Nr. 285/1955
285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 7neu
ARTIKEL römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,, zu den Paragraphen 24 bis 26, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 7,
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.