Absatz eins,Wenn in gesetzlichen Vorschriften, die durch das vorliegende Bundesgesetz nicht aufgehoben oder ausdrücklich abgeändert werden, Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen, sind sie auf die an die Stelle der Volksgerichte tretenden ordentlichen Gerichte zu beziehen.
BGBl. Nr. 285/1955
285. Bundesgesetz: Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955 über die Aufhebung der Volksgerichte und die Ahndung der bisher diesen Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 7neu
ARTIKEL römisch drei.
Übergangsbestimmungen.
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,, zu den Paragraphen 24 bis 26, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 7,
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung.) Das gleiche gilt für verfassungsgesetzliche Vorschriften, in denen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf die Volksgerichte beziehen.
Art. 3 § 8neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,, zu den Paragraphen 24 bis 26, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
Paragraph 8,
- Absatz eins,Ist am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947) schon eingeleitet, aber noch nicht beendet, und wäre nach dem neuen Recht der Gerichtshof erster Instanz, der bisher als Volksgericht einschritt, örtlich unzuständig (Paragraphen 51, 52, 54, StPO.), so steht das weitere Verfahren – wenn eine Anklageschrift bereits eingebracht ist, ohne Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 219, StPO. – dem örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
- Absatz 2,Ist das Verfahren vor dem Volksgericht durch Urteil oder Einstellung beendet, so steht das weitere Verfahren dem Gerichtshof erster Instanz zu, der als Volksgericht bisher eingeschritten ist.
- Absatz 3,Überprüfungen nach dem Überprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1946,, können bis zum 31. Dezember 1956 angeordnet werden.
- Absatz 4,Hebt der Oberste Gerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Volksgerichtsurteil nach Paragraph 3, des Überprüfungsgesetzes auf, so verweist er die Sache an den örtlich zuständigen, oder wenn er dies für zweckdienlich erachtet, an einen anderen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht).
- Absatz 5,Ein Verfahren wegen der im Paragraph 2, angeführten Verbrechen oder ein selbständiges Verfahren (Paragraph 24, Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947), das nach den Bestimmungen der Paragraphen 292 und 352 bis 362 StPO. neu durchzuführen ist, steht dem nach den Paragraphen 51, 52, 54, StPO. örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz (Geschwornengericht) zu.
Art. 5 § 24aufgehoben
Artikel V: Volksgerichte
Paragraph 24,
Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch zwei,, Paragraph 3, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,)
Art. 5 § 25aufgehoben
Paragraph 25,
Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch zwei,, Paragraph 3, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,)
Art. 5 § 26aufgehoben
Paragraph 26,
Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch zwei,, Paragraph 3, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,)