BGBl. Nr. 34/1955
34. Protokoll, betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln.
PROTOKOLL, BETREFFEND DAS AUSSERKRAFTTRETEN DER BRÜSSELER ABKOMMEN ÜBER DIE VEREINHEITLICHUNG DER FORMELN VON STARKWIRKENDEN ARZNEIMITTELN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3.
Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.