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BGBl. Nr. 55/1955

kundgemacht 15.04.1955 RIS↗
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1955× zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Geflüchtete Seeleute

Bei Flüchtlingen, die ordnungsmäßig als Mitglieder der Besatzung eines Schiffes verwendet werden, das die Flagge eines der vertragschließenden Staaten führt, werden die betreffenden Staaten mit Wohlwollen die Möglichkeit untersuchen, die Flüchtlinge zu ermächtigen, sich auf ihrem Gebiet niederzulassen und ihnen Reisedokumente auszufolgen, oder sie provisorisch auf ihrem Gebiete zulassen, um insbesondere ihre Seßhaftmachung in einem anderen Lande zu erleichtern.