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BGBl. Nr. 55/1955

kundgemacht 15.04.1955 RIS↗
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1955× zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 23neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 23↗RIS↗

Artikel 23

Öffentliche Unterstützungen

Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.