BGBl. Nr. 55/1955
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 23neu
Artikel 23
Öffentliche Unterstützungen
Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.