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BGBl. Nr. 55/1955

kundgemacht 15.04.1955 RIS↗
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1955× zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Flüchtlinge ohne gesetzliche Einreise

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Staaten sollen keine Strafen wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit über Flüchtlinge verhängen, die, direkt aus einem Gebiet kommend, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne des Artikels 1 bedroht war, ohne Erlaubnis einreisen oder sich ohne Erlaubnis auf ihrem Gebiet befinden, vorausgesetzt, daß sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und gute Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit vorbringen.
  2. Ziffer 2
    Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen keine Bewegungsbeschränkungen auferlegen, außer denen, die notwendig sind; solche Beschränkungen sollen nur so lange bestehen, bis der Stand des Flüchtlings geordnet ist oder bis er die Erlaubnis erhält, in ein anderes Land einzureisen. Die vertragschließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum zubilligen und alle nötigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.