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BGBl. Nr. 55/1955

kundgemacht 15.04.1955 RIS↗
55. Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Kundmachung BGBl. Nr. 55/1955× zu Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.01.1955 · idF BGBl. Nr. 55/1955 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Religion

Die vertragschließenden Staaten sollen den auf ihrem Gebiete befindlichen Flüchtlingen bezüglich der Freiheit der Religionsausübung und der Freiheit des Religionsunterrichtes ihrer Kinder zumindest keine ungünstigere Behandlung als den eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen.